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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07 (https://dejure.org/2010,15126)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.02.2010 - L 8 SO 76/07 (https://dejure.org/2010,15126)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 76/07 (https://dejure.org/2010,15126)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG - Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben - Anwendung alten oder neuen Rechts - Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts - Interessenwahrungsgrundsatz - keine Prozesszinsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 54 Abs. 5 SGG; § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG; § 107 Abs. 1 S. 1 BSHG; § 107 Abs. 2 S. 2 BSHG; § 111 Abs. 1 BSHG; § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X
    Ausgleich von Sozialleistungen zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern bei Umzug des Hilfebedürftigen; Zuordnung von Kindergeld als Einkommen eines Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich von Sozialleistungen zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern bei Umzug des Hilfebedürftigen; Zuordnung von Kindergeld als Einkommen eines Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Seines Erachtens hätte das Kindergeld unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 - bei der Hilfebedürftigen und nicht bei den Kindern als Einkommen berücksichtigt werden müssen.

    Zwar wurde wohl überwiegend bereits vor der Entscheidung des BVerwG vom 17. Dezember 2003 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird.

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Der Senat folgt dem BSG (Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - RdNr 16, Juris), nach dem auch im Bereich der Sozialhilfe - wie im Bereich der Sozialversicherung - bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander keine Prozesszinsen zu entrichten sind.
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 37.97

    Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in,Haushaltsgemeinschaft lebenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Andererseits ist aber selbst das BVerwG in einem Urteil vom 26. November 1998 (- 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, 36 = NJW 1999, 1881) ersichtlich davon ausgegangen, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist ("Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der durch Kindergeld und Steuervorteil nicht abgedeckte Bedarf der im streitgegenständlichen Bedarfszeitraum minderjährigen Kläger monatlich 794, 81 DM betrug"; RdNr 9 des juris-Abdrucks).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Die aufgewendeten Kosten sind jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, wie sie bei korrekter Berechnung entstanden wären (so beispielsweise auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2001, - 16 A 455/01 -, FEVS 2002, 273; VG Braunschweig, Urteil vom 3. April 2004, - 3 A 262/02 -, juris, in einem auch den Beklagten dieses Verfahrens betreffenden Fall), hier also in voller Höhe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2007 - L 8 SO 4/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Diese bis zum 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 7. September 2007 - L 8 SO 4/07 NZB -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2009 - L 8 SO 84/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Seine frühere Rechtsprechung zu diesem Thema (zuletzt Urteil vom 23. April 2009 - L 8 SO 84/06 -) hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Juni 2009 - L 8 SO 56/07 - aufgegeben.
  • VG Braunschweig, 03.04.2003 - 3 A 262/02

    Bedarf; Bedarfsgemeinschaft; Bedürftigkeit; Einkommen; Erstattungsanspruch;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07
    Die aufgewendeten Kosten sind jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, wie sie bei korrekter Berechnung entstanden wären (so beispielsweise auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2001, - 16 A 455/01 -, FEVS 2002, 273; VG Braunschweig, Urteil vom 3. April 2004, - 3 A 262/02 -, juris, in einem auch den Beklagten dieses Verfahrens betreffenden Fall), hier also in voller Höhe.
  • SG Stade, 18.02.2013 - S 33 SO 161/11

    Erstattung erbrachter Eingliederungshilfeleistungen gemäß §§ 53 ff des Zwölften

    Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch kein Fall des sogenannten "intertemporalen Verwaltungsrechts" gegeben, wonach das BSHG und damit insbesondere auch § 107 BSHG auch für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB XII auf am 01. Januar 2005 bereits laufende, noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsverfahren anwendbar bleibt (vgl Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 22. EL, § 989, Rn 53; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 8 SO 76/07 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 175/09
    Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 25. Fe-bruar 2010 L 8 SO 76/07 , juris), ist nach einem Verziehen einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Hilfebedarf besteht.

    Ebenso wie es einem Erstattungspflichtigen nach den auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich zur Abwehr eines Erstattungsanspruchs auf die unrichtige Rechtsanwendung des Erstattungsberechtigten zu berufen, wenn bei richtiger Rechtsanwendung ebenfalls ein Erstattungsanspruch gegeben ist (s. hierzu Senatsurteil vom 25. Februar 2010 L 8 SO 76/07 , juris, m.w.N.), darf ein Erstattungsberechtigter nicht in Kenntnis eines Rückerstattungsanspruchs die Erstattung von erbrachten Sozialleistungen verlangen.

  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 SO 14/10

    Sozialhilfe - kein Kostenerstattungsanspruch gem § 111 Abs 1 S 1 BSHG - Anwendung

    Die Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiterhin anzuwenden (vgl. für viele BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R - und LSG Nds.-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 76/07 m.w.Nw.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 SO 204/12
    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch bei Erstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 16, 17), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 76/07 -), ohnehin ausgeschlossen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2013 - L 8 SO 243/10
    Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden (Beschluss des Senats vom 7. September 2007 - L 8 SO 4/07 NZB und Urteil vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 76/07).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2012 - L 8 SO 17/09
    Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für den Verkehr der Träger der Sozialhilfe untereinander (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII-Kommentar, 18. Auflage, § 106 Rdnr. 4; Senatsurteil vom 26. Februar 2010 L 8 SO 76/07 , Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SO 156/09
    Diese bis zum 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift ist unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 7. September 2007 L 8 SO 4/07 NZB und Urteil vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 76/07, beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2011 - L 8 SO 122/08
    Für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander sind die Prozesszinsen nicht zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für die vom SG vorgenommene analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 B 8 SO 23/07 R , BSGE 102, 10; sich dem vorgenannten BSG-Urteil anschließend: Senatsurteil vom 25. Februar 2010 L 8 SO 76/07 , juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2017 - L 8 SO 196/13
    Diese Norm, die unter Berücksichtigung der Grundzüge des intertemporalen Verwaltungsrechts auf noch nicht abgeschlossene Kostenerstattungsfälle weiter anzuwenden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 8 SO 76/07 - juris Rn. 18), beinhaltet insoweit folgende Regelung: Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
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